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Haftungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge

In diesem Punkt werden die konkreten Gesetzesstellen, für die im vorigen Punkt genannten Rechte und Pflichten bei einem Unternehmensübergang nochmals genauer behandelt, sollten aber nur ein Gefühl für die Komplexität geben, und ersetzen niemals eine rechtsanwaltliche Begleitung bzw. Beratung!

Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche andere Paragraphen in den angeführten Gesetzen sowie zahlreiche andere Gesetze, welche den Betriebsübergang bzw. Details dazu regeln:

A. § 38 f Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Bei Erwerb unter Lebenden und Fortführung gehen unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse (samt bestellter Sicherheiten und Haftungen) auf den Erwerber über außer

  • es besteht eine gegenteilige Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer und diese ist im Firmenbuch eingetragen oder dem oder den Dritten mitgeteilt worden (§ 38 Abs. 4 UGB)
  • der Dritte (= Vertragspartner) widerspricht bei Vertragsverhältnissen nicht, wobei eine Mitteilungspflicht an Dritte bei Übernahme unter Hinweis auf ein Widerspruchsrecht besteht. Der Dritte hat ein Widerspruchsrecht gegen Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen 3 Monaten nach Mitteilung. Wird widersprochen, bleibt das Vertragsverhältnis zum Veräußerer aufrecht.

Keine Haftung gemäß § 38 f UGB bei einem Erwerb im Weg der Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Pacht, Leihe (Mitteilungspflicht) oder bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Share Deal, Verschmelzung, Umwandlung)

B. § 1409 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Das ABGB stellt folgende Haftungstatbestände fest:

  • wer rechtsgeschäftlich ein Unternehmen erwirbt, tritt den unternehmensbezogenen Schulden des Veräußerers bei, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste (= Schuldbeitritt)
  • Haftung kann zum Nachteil des Gläubigers vertraglich nicht ausgeschlossen werden
  • Haftung nur bis zum Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens
  • Keine Haftung bei äquivalenter Gegenleistung, die tatsächlich für die Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde oder gleiche Sicherheit oder Befriedigung bietet
  • Keine Haftung bei Erwerb in der Insolvenz, Zwangsvollstreckung

C. §§ 3 ff Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Regelt die Haftung für alle im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitnehmeransprüche

D. § 12a Mietrechtsgesetz (MRG)

Grundsätzlich geht das Mietverhältnis über, wobei jedoch ein Recht des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses auf angemessenen Betrag (nur im Vollanwendungsbereich des MRG) unter bestimmten Voraussetzungen besteht.

E. § 14 Bundesabgabenordnung (BAO)

Der § 14 der Bundesabgabenordnung regelt die Haftung des Erwerbers bei Übereignung des ganzen Unternehmens oder Betriebes für

  • bestimmte betriebliche Abgabenschulden des Veräußerers und
  • Steuerabzugsbeträge

die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren bzw. auf diesen Zeitraum entfallen (soweit der Erwerber sie kannte oder kennen musste)

F. § 67 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Regelt die Haftung für Verbindlichkeiten aus der Sozialversicherung. Die Haftung für Beitragsrückstände aus der Sozialversicherung ist begrenzt

  • auf 1 Jahr vor Übereignung
  • bei Anfrage in Höhe des mitgeteilten Rückstandes

G. § 69 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Bei Veräußerung der versicherten Sache tritt der Erwerber in das Versicherungsverhältnis ein – jedoch besteht das Recht des Erwerbers und Versicherers zur vorzeitigen Auflösung/Kündigung innerhalb einer 1-Monatsfrist.

H. § 80 Gewerbeordnung (GewO)

Die Gewerbeordnung führt im § 80 (5) an, dass durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt wird, wodurch aber auch alle Rechte, Pflichten und Haftungen diesbezüglich übergehen.

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